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Jugendschutzgesetz

Jugendschutz,- wir machen mit!


Auch wenn unsere jugendlichen Gäste, aber auch Eltern nicht immer ganz einsichtig sind: Wir halten uns im Rahmen unserer Möglichkeiten an die geltenden Jugendschutzbestimmungen.

 

Filmveranstaltungen
Kinoprogramme
gesetzliche Grundlage

§§ 11 und 14 Jugendschutzgesetz
(vom 23. Juli 2002 - BGBl. I Seite 2730 - in der zur Zeit gültigen Fassung)
Kinoprogramme einschließlich der Vorfilme erhalten eine Altersfreigabe durch freiwillige Selbstkontrollorgane (FSK). Diese Altersfreigaben sind verbindlich für den Besuch von Filmvorführungen. Ist keine Altersfreigabe erfolgt, dürfen nur Erwachsene über 18 Jahren diese Filme besuchen (Ausnahme: Informations-, Instruktions- und Lehrfilme).

Zusätzlich gelten folgende Regelungen:
Kinder unter sechs Jahren dürfen ausschließlich nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person Filme ansehen, die ohne Altersbeschränkungen freigegeben sind.
Kinder ab sechs Jahren dürfen Filme mit einer Freigabe ab 12 Jahren besuchen, wenn sie in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person sind; eine erziehungsbeauftragte Person reicht hierfür nicht.
Wenn ein Kinoprogramm erst nach 20.00 Uhr beendet ist dürfen Kinder ab sechs Jahren trotz der entsprechenden Altersfreigabe die Vorstellung nur besuchen, wenn sie in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person sind.
Wenn ein Kinoprogramm erst nach 22.00 Uhr beendet ist dürfen Jugendliche unter 16 Jahren trotz der entsprechenden Altersfreigabe die Vorstellung nur besuchen, wenn sie in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person sind.
Wenn ein Kinoprogramm erst nach 24.00 Uhr beendet ist dürfen Jugendliche ab 16 Jahren trotz der entsprechenden Altersfreigabe die Vorstellung nur besuchen, wenn sie in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person sind.

Alkoholische Getränke werden bei uns erst ab 18 Jahren verkauft. Ausnahme sind Bier und Bier-Mixgetränke , die bereits ab 16 Jahren verkauft werden dürfen.

Grundsätzlich gilt: Eltern haften für ihre minderjährigen Kinder.